Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Die TKD informiert Sie.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ sieht für Unternehmen vor, mehr Fairness und Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten schaffen.

Auch wir bei der TKD stehen für ein faires, globales Arbeitsumfeld. Doch was ist das LkSG überhaupt? Wir klären Sie auf.

Das Lieferkettengesetz (eigentlich Lieferketten-Sorgfaltsgesetz, abgekürzt „LkSG“) schreibt deutschen Unternehmen (mit mehr als 3.000 Beschäftigten) gewisse Sorgfaltspflichten vor, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihren Lieferketten zu verhindern. Zu den gesetzlichen Anforderungen gehören: Etablierung eines Risikomanagements, einschließlich Risikoanalyse, sowie Etablierung von Präventiv- und Korrekturmaßnahmen bei Rechtsverstößen. Darüber hinaus unterliegen betroffene Unternehmen Dokumentations- und jährlichen Meldepflichten gegenüber der zuständigen Bundeswirtschafts- und Ausfuhrverwaltung (BAFA), die im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben einschreiten kann.

Was muss Ihr Unternehmen beachten?

Wesentlicher Bestandteil des LkSG soll die Festlegung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht des Unternehmens sein. Bisher verpflichtete das deutsche Gesetz Unternehmen nur, über Maßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechte innerhalb ihrer Lieferketten zu berichten. Nach dem neuen Lieferkettengesetz gibt es zusätzliche Sorgfaltspflichten.

Unternehmen müssen folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Annahme einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte.
  • Risikoanalyse: Implementieren Sie Verfahren, um nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu identifizieren. Risikomanagement (einschließlich Korrekturmaßnahmen), um potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu vermeiden.
  • Richten Sie einen Beschwerdemechanismus ein.
  • Dokumentation und Berichterstattung.

Welche Menschenrechte werden auf die Sorgfaltspflichten bezogen?

Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne des Lieferkettenrechts ist die auf Grund der tatsächlichen Umstände hinreichende Wahrscheinlichkeit, gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der Rechtsposition des § 2 Abs. 1 LkSG zu verstoßen: ein Sachverhalt ist.

Folgende Bereiche werden umfasst:

  • Integrität des Lebens und der Gesundheit
  • Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit.
  • Kinderschutz und Freiheit von Kinderarbeit.
  • Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen
  • Schutz vor Folter
  • Verbot der Verletzung national geltender Arbeitsschutzpflichten
  • Verbot der Vorenthaltung angemessener Löhne, Einhaltung von Mindestlohnregelungen
  • Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Mitarbeitern. Ungleichbehandlung beinhaltet die Zahlung ungleicher Löhne für gleichwertige Arbeit.
  • Verbietet die illegale Entziehung von Land, Wäldern und Wasser für den Erwerb, die Erschließung oder andere Nutzung.
  • Umweltverpflichtungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit.
  • Ausfuhrverbot für gefährliche Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle

Welche Zulieferer sind betroffen?

Die Anforderungen des Unternehmens gelten zunächst nicht nur für den eigenen Geschäftsbereich (also alle Tochter- und Beteiligungsgesellschaften), sondern auch für seine direkten Lieferanten.

Für indirekte Lieferanten gelten Sorgfaltspflichten nur im Einzelfall. Werden dem Unternehmen jedoch mögliche Verstöße indirekter Lieferanten bekannt, muss es unverzüglich eine Risikoanalyse durchführen, das Minimierungs- und Vermeidungskonzept umsetzen und entsprechende Vorkehrungen gegen die Verantwortlichen treffen.

Wie setzen Sie das LkSG in Ihrem Unternehmen um?

Unternehmen sollten nach Verabschiedung des Gesetzes mit den folgenden Umsetzungsschritten beginnen.

  • Erweiterung bestehender Compliance-Stellen um Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsaspekte in der Lieferkette, sofern noch nicht implementiert.
  • Führen Sie eine Risikoanalyse des gesamten Geschäftsbereichs des Unternehmens (einschließlich aller Tochtergesellschaften) und aller direkten Lieferanten (nach länder- und branchenspezifischen Aspekten) durch, um das Risiko möglicher Menschenrechtsverletzungen zu bewerten.
  • Werden im Rahmen der Risikoanalyse entsprechende Risiken innerhalb der Lieferkette identifiziert, sollten vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden. Zum Beispiel:
    • Änderungen vertraglicher Regelungen mit Lieferanten. Lieferanten werden entsprechende Sorgfaltspflichten zur Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitnehmerbelangen und Umweltstandards auferlegt. Auch vertragliche Sanktionen wie Rücktrittsrechte, Verzichtserklärungen und Schadensersatzansprüche können geregelt werden.
    • Lieferanten sind verpflichtet, diese Compliance-Standards auch in ihrer nachgelagerten Lieferkette einzuhalten.
    • Regelmäßige Due-Diligence-Prüfungen bestehender und potenzieller Lieferanten.
    • Erweiterung des „Code of Conduct for Suppliers“, der verbindlich die Erwartungen von Unternehmen an die Zusammenarbeit mit ihren Lieferanten regelt.
    • Umsetzung von Kontrollrechten und Umsetzung regelmäßiger und risikobasierter Kontrollmaßnahmen.
    • Nachweisanfragen von Anbietern von durchgeführten Schulungen.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) näherbringen.

Für weitere Fragen rund um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) der TKD kontaktieren Sie uns gerne auf unterer Webseite www.tkdeutschland.de/

Ihr Team der TKD!